Nach der Trinkwasserverordnung muss das "Wasser für den menschlichen Gebrauch ... frei von Kranheitserregern, genusstauglich und rein sein". Während der Eigenheimbesitzer die Wasserqualität für sich selbst zu verantworten hat, können sich für den Betreiber einer Anlage (zum Beispiel Wohnanlage, Gaststätte, Vermieter usw.) haftungsrechtliche Fragen ergeben.
Der Betreiber einer Anlage hat nach § 4 der TrinkWV die gesetzliche Pflicht, Trinkwasseranlagen von "fachlichen geschulten Personen" errichten und warten zu lassen, sodass eine negative Beeinflussung durch Einsatz von geeigneten Maßnahmen nach "dem Stand der Technik" ausgeschlossen wird. Dabei geht es um:
Verpflichtung zur Wartung von haustechnischen Anlagen (Trinkwasser-Installation)
Bürgerliches Gesetzbuch | Verkehrssicherungspflicht |
BGB § 823 | Haustechnische Anlagen sind zu überprüfen und Instand zu setzen. "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen um Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet." |
Trinkwasserverordnung TrinkwV | Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Erhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzer überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. |
Energiesparverordnung | Der Betreiber von Brauchwasseranlagen mit mehr als 11kW ist verpflichtet, die Wartung durchzuführen oder durchführen zu lassen. |
Werksvertragsrecht VOB Teil B DIN 1961 § 13 Nr. 4 | Die Verjährungsfrist verkürzt sich für wartungsbedürftige Anlagen oder Anlagenteile von vier auf zwei Jahre, wenn der Auftraggeber die Wartung in der vierjährigen Verjährungsfrist nicht übertragen bekommt. |
Werksvertragsrecht VOB Teil C DIN 18299 Abschnitt 0.2.20 | Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für maschinelle oder elektrotechnische/elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat durch einen Wartungsvertrag. |
DIN 1988 Teil 8 Trinkwasserinstallation TRWI | Betrieb der Anlagen richtet sich an Betreiber, damit sichergestellt wird, dass die vertraglichen Verpflichtungen nach AVR WasserV eingehalten werden. |
Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 88 § 11 | Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten und die versicherte Sache stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. |
VDE-Bestimmung DIN 0105 | Danach sind elektrische anlagen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger alle 4 Jahre, Fehlstrom- und Fehlerspannungsschutzeinrichtungen mindestens alle 6 Monate zu überprüfen. |
Mietverträge | Auch in Mietverträgen werden die Mieter verpflichtet, Wartungsverträge, z. B. Trinkwassererwärmer, abzuschließen. |